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Kein Recht auf Auskunft von E-Mail-Adressen

Mit Urteil vom 10.12.2020 hat der BGH entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nicht auch die E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse eines Nutzers von Dienstleistungsprogrammen umfasst, sondern nur Namen und Anschrift. 

Hintergrund der Entscheidung ist der Fall einer widerrechtlichen Nutzung von Filmwerken auf der Internetplattform Youtube. Die Klägerin war Filmverwerterin, die exklusive Nutzungsrechte an auf Youtube widerrechtlich hochgeladenen Filmen hatte. 

Die Klägerin begehrte Auskunft über die E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse der Nutzer. Dies lehnte der BGH nun ab. 

Als Begründung führt das Gericht eine europäische Richtlinie an. Dort geregelt ist die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Der Art. 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/48/EG, der auch das Recht auf Auskunft regelt, verwendet den Begriff „Adresse“. Das decke sich mit der Bezeichnung „Anschrift“ aus § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG.

Aus Sicht des BGH lassen sich keine Gründe erkennen, dass der Anspruch nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG weiter reichen soll als der aus der europäischen Richtlinie. 

Der Europäische Gerichtshof hatte schon zuvor entschieden, dass sich der europarechtliche Anspruch nicht auch auf die Auskunft über E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse bezieht. 

Diese Entscheidung ist mit Blick auf die praktische Durchsetzung von Ansprüchen bedauerlich. Beschränkt man den Anspruch auf den Namen und die Anschrift der Nutzer, ist dem Missbrauch im Netz Tür und Tor geöffnet. Falsche Namen und Adressen kann jeder Nutzer problemlos angeben, es gibt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Nie war es leichter sogenannte „Fake-Accounts“ zu erstellen und von der Anonymität des Netzes zu profitieren. 

Wir finden die Verletzer hoffentlich trotz dieser nicht so erfreulichen Auslegung. Wir helfen Ihnen gerne und sind zu unseren üblichen Kanzleizeiten für Sie da. 

© Linda Römer, Dez. 2020, Alle Rechte vorbehalten.

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