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Bei der Weitergabe von Kundendaten im Rahmen von Asset Deals drohen Bußgelder im fünfstelligen Bereich

Das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht (BayLDA) hat zuletzt Verkäufer und Käufer eines Unternehmens wegen eines Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Umgang mit Kundendaten mit Bußgeldern im fünfstelligen Bereich belegt.

Diese Kundendaten stellen für Unternehmen einen erheblichen Wert dar und werden deswegen häufig bei einem Unternehmensverkauf im Wege eines sog. Asset (= werthaltige Wirtschaftsgüter) Deals mitveräußert. Aufgrund der Entscheidung des BayLDA ist hierbei jedoch Vorsicht geboten.

Ist der Kunde eine natürliche Person, sind die Kundendaten personenbezogen und dürfen somit nur nach Maßgabe des Datenschutzrechts übermittelt werden. Während die Übermittlung von Namen und Postanschriften als sogenannte Listendaten aus datenschutzrechtlicher Sicht verhältnismäßig unproblematisch ist und grundsätzlich auch ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen für werbliche Zwecke erfolgen kann , soweit das Unternehmen die Weitergabe dokumentiert, sieht dies bei weitergehender Datenübermittlung anders aus. Werden so beispielsweise Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Kontodaten oder Informationen über die von Kunden getätigten Käufe übertragen, ist dies nur dann zulässig, wenn die Kunden zuvor in die Übermittlung eingewilligt haben oder zuvor, unter Einräumung eines Widerspruchsrechts,  auf die bevorstehende Übermittlung hingewiesen wurden und nicht widersprochen haben.

Im zu entscheidenden Fall vor dem BayLDA wurden E-Mail-Adressen von Kunden eines Online-Shops in unzulässiger Weise übertragen.
Bei E-Mail-Adressen und Telefonnummern stellt sich das weitere Problem, dass der Erwerber die erlangten Daten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UWG nicht zu Werbezwecken verwenden darf, wenn der jeweilige Kunde nicht ausdrücklich hierzu eingewilligt hat. Hierbei reicht die Einräumung eines Widerspruchrechts vor der Datenübermittlung  nicht aus. In so einem Fall verstößt der Erwerber ohne Einwilligung daher sowohl gegen das UWG als auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Für die unzulässige Übermittlung von Kundendaten bei Unternehmenskäufen haftet sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber. Sie stellen, wie bereits die unzulässige Erhebung solcher Daten, Ordnungswidrigkeiten dar, die  bis zu einer Höhe von 300.000 € geahndet werden können.

Sie befinden sich in Vertragsverhandlungen im Rahmen eines Asset Deals und haben rechtliche bzw. datenschutzrechtliche Fragen? Dann wenden Sie sich an unsere Kanzlei – unsere kompetenten Fachanwälte beraten Sie gern.

© Laura Heel, Alexander Fallenstein, Stefan Müller-Römer, September 2015, Alle Rechte vorbehalten

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