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Datenschutz geht alle an!

Viele Unternehmer wissen, dass ein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist. Arbeiten in einem Unternehmen z.B. mehr als neun Mitarbeiter computergestützt mit personenbezogenen Daten, so ist gem. § 4 BDSG ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter erforderlich.

Nicht so bewusst ist vielen aber, dass jeder Unternehmer und Selbständige – unabhängig von der Größe des Unternehmens und einer möglichen Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten – bestimmte Maßnahmen zum Datenschutz treffen muss (vgl. § 9 BDSG), wenn er personenbezogene Angaben verarbeitet. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist von allen Unternehmen zu beachten.

§ 9 BDSG verpflichtet öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz dieser Daten erforderlich sind.

Der Gesetzgeber hat hierzu einen – allerdings nicht abschließenden – Maßnahmenkatalog (vgl. Anlage zu § 9 BDSG) eingeführt. Aus diesem Katalog ergeben sich folgende zu ergreifende Maßnahmen bei der Datenverwendung:

Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Auftragskontrolle, Verfügbarkeitskontrolle und das Gebot der getrennten Verarbeitung.

Ferner ist vielen Unternehmen unbekannt, dass bei der Verarbeitung von Daten durch einen Dritten im Auftrag (häufig bei IT-Outsourcing der Fall) zwingend ein schriftlicher Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) zu schließen ist.

Um Maßnahmen der Aufsichtsbehörden wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht zu verhindern, müssen die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Wir beraten Sie gerne zum Thema Datenschutz und erstellen für Sie die erforderlichen Dokumente und Verträge.

© Philipp Schumacher, Stefan Müller-Römer, Februar 2016, Alle Rechte vorbehalten

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