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DSGVO – Folgen für das Fotografieren von Personen in der Öffentlichkeit

Das OLG Köln hat sich in einem Beschluss vom 18.06.2018 (Az. 15 W 27/18) zur Anwendbarkeit des alten Kunsturhebergesetzes auf journalistische Bildaufnahmen unter Geltung der neuen DSGVO geäußert.

Grundsätzlich hat § 6 der am 25.05.2018 in Kraft getretenen DSVGO zur Folge, dass Fotografien, auf denen Personen zu sehen sind, nur noch angefertigt und gezeigt werden dürfen, wenn die Betroffenen vorher zustimmen. Dabei sind vom Einwilligungserfordernis nur Aufnahmen für persönliche oder familiäre Zwecke ausgenommen. Aufgrund der Normenhierarchie zwischen europäischem und deutschem Recht hat die DSGVO auch Anwendungsvorrang vor möglicherweise einschlägigen deutschen Gesetzen.

Die EU hat in Art. 85 DSGVO jedoch eine Öffnungsklausel vorgesehen, die verhindern soll, dass Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit zu stark durch die Regeln des § 6 DSGVO eingeschränkt werden. Diese Öffnungsklausel wurde jedoch bis jetzt noch nicht vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht übertragen und besonders über die Kollision mit dem seit über 110 Jahren bestehenden Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) herrscht Unklarheit.

Das OLG Köln hat nun entschieden, dass für den Umgang mit journalistischen Fotografien in der Öffentlichkeit durch die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO nicht nur neue, sondern auch bestehende Gesetze anwendbar sind und damit die erweiterten Ausnahmen des KunstUrhG zur Einwilligungspflicht greifen.

So bedürfen gemäß § 23 KunstUrhG Aufnahmen bei Großveranstaltungen nach wie vor keiner Einwilligung der Betroffenen.

Aufnahmen, auf denen Personen lediglich als Beiwerk des eigentlichen Inhalts zu sehen sind, sind ebenfalls nicht einwilligungspflichtig.

Anders sieht es mit der Rechtssicherheit bei nicht-journalistischen Aufnahmen aus, die nicht unter den Erlaubnistatbestand des Fotografierens bei Großveranstaltungen des KunstUrhG fallen.

Hier bleibt noch fraglich, ob die Ausnahmen des KunstUrhG auch hier gelten. Es ist momentan eher davon auszugehen, dass für das nichtjournalistische gewerbliche Fotografieren von Personen in der Öffentlichkeit die strengen Regeln der DSGVO einzuhalten sind.

Hier müsste der deutsche Gesetzgeber dringend tätig werden und die Öffnungsklausel im Art. 85 DSGVO nutzen, um die Gefährdung der Meinungs- und Informationsfreiheit, die ja auch auf dem Anfertigen und Verbreiten von Fotos durch nicht-journalistisch tätige Personen aufbaut, zu verhindern.

Wir vertreten permanent Fotografen und kennen das Persönlichkeitsrecht. Wenn Sie also abgemahnt werden oder sonst eine Frage haben, wenden Sie sich gerne an uns.

© Stefan Müller-Römer, Frederik Bucco, August 2018, Alle Rechte vorbehalten

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