1.000 € pro unvollständige DSGVO-Auskunftserteilung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sprach einem 62-jährigen Koch wegen zwei unvollständiger DSGVO-Auskunftserteilungen seines Chefs Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.000 € zu.
Hintergrund waren Streitigkeiten über eine Entschädigung nach Art. 82 DSGVO wegen nicht vollständiger Auskunftserteilungen nach Art. 15 DSGVO. Das ArbG Berlin hatte die Klage zunächst abgewiesen, weshalb sich dann das LArbG Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren mit dem Fall befassen musste.
Nach Artikel 15 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet worden sind. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie auf weitere in Art. 15 Abs. 1 a - h DSGVO aufgezählte Informationen.
Der Kläger war bei dem Beklagten als Koch beschäftigt. Im Juli 2019 forderte dieser seinen Chef zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO hinsichtlich zweier Sachverhalte auf.
Zum einen verlangte er Auskunft über eine erfolgte Anhörung des Betriebsrates nebst Zustimmung zu seiner Versetzung. Zum anderen verlangte der Kläger Auskunft über einen Vorfall, der eine Abmahnung für ihn zur Folge hatte.
In beiden Fällen ist der Beklagte seiner Auskunftspflicht nur teilweise nachgekommen. Nach Auffassung des Gerichts habe er weder mitgeteilt, ob und ggf. gegenüber welchen Personen oder Stellen er den Versetzungsvorgang bzw. den Abmahnungsvorgang offengelegt habe oder noch offenlegen werde, noch wann bzw. nach welchen Kriterien eine Löschung der Daten erfolgen werde. Auch wurde der Kläger nicht auf seine Betroffenenrechte wie das Recht auf Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten hingewiesen. Zudem hätte es auch einer Information über die Herkunft der Daten bedurft, weil diese Daten nicht beim Kläger selber erhoben wurden.
Diese unvollständigen Auskünfte führen zu einem dem Kläger entstandenen Schaden. Dabei bezieht sich das Gericht auf eine Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 22. Oktober 2021 (16 Sa 761/20). Danach bestehe unabhängig von dem Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle bei Verstößen gegen Regelungen der DSGVO ein immaterieller Schadensersatzanspruch.
Das Gericht hielt einen Schadensersatz von jeweils 1.000,- € für angemessen. Der Beklagte habe auch nach der Klageerweiterung die Auskunft nicht vervollständigt und dem Kläger damit die Möglichkeit genommen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bei zwei für ihn nachteiligen Sachverhalten überprüfen zu können.
Zudem sollen Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen vor allem der Abschreckung dienen, weshalb Verstöße auch effektiv zu sanktionieren seien. Durch einen Schadenersatz von jeweils 1.000,- EUR werde sichergestellt, dass durch die Zahlung eines spürbaren Betrages der Regelung des Art. 15 DSGVO zur Geltung verholfen werde und die Verpflichteten angehalten werden würden, die entsprechenden Maßgaben einzuhalten.
Die Entscheidung des LArbG Berlin-Brandenburg ist insgesamt zu begrüßen und reiht sich in eine Reihe bereits ergangener arbeitsgerichtlicher Entscheidungen zum DSGVO-Schadensersatz ein. Im Gegensatz zu den ordentlichen Zivilgerichten gibt es bei den deutschen Arbeitsgerichten einen klar erkennbaren Trend, Klägern immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zuzusprechen.
© März 2022, Nadine Krischick, Stefan Müller-Römer