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28 EU-Staaten, 28 Datenschutzgesetze – Entwurf der Grundverordnung zum einheitlichen Schutz personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr liegt vor

Die 28 EU-Staaten wollen Internetnutzern künftig einen besseren Schutz ihrer persönlichen Daten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen garantieren und Unternehmen einen einheitlichen Rechtsrahmen mit dem Ziel des freien Datenverkehrs in Europa bieten. Über eine Datenschutzreform hierzu wird bereits seit drei Jahren diskutiert. Da nun ein Entwurf der Reform vorliegt, sich die Justizminister also geeinigt haben, kann die Abstimmung einer endgültigen Fassung zwischen Ministerrat, Kommission und EU-Parlament beginnen und im Idealfall bis zum Jahresende abgeschlossen werden.

Bisher gelten 28 unterschiedliche Datenschutzgesetze, in denen das Datenschutzniveau stark divergiert, weshalb die Staaten mit der Reform für Klarheit sorgen und ein gleich hohes Schutzniveau schaffen wollen. Insbesondere das sogenannte „Recht auf Vergessen“ soll einer der wesentlichen Punkte der Datenschutzgrundverordnung darstellen und für die Mitgliedsstaaten verbindlich sein. Dieses ist das Recht, dass Bürger personenbezogene Daten im Web löschen lassen können. Auch der Weiterverarbeitung ihrer Daten müssen Nutzer künftig ausdrücklich zustimmen.

Einigkeit besteht zudem auch darüber, dass sich Unternehmen mit Sitz außerhalb Europas an die Richtlinien halten müssen, sofern sie Dienstleistungen in Europa anbieten.

Ein Verstoß gegen die Richtlinien durch die Unternehmen soll mit empfindlichen Bußgeldern in Höhe von bis zu 1 Million Euro bzw. 2 % des Jahresumsatzes geahndet werden.

Die Datenschutzgrundverordnung soll die veraltete Datenschutzrichtlinie 95/46/EG von 1995 ablösen. Zu dieser Zeit stand das Internet erst am Anfang seiner Entwicklung und viele datenschutzrechtliche Fragen und Probleme, die heutzutage vor allem durch die Nutzung von Social-Media-Plattformen wie Facebook aufkommen, stellten sich schlichtweg damals nicht und konnten deshalb noch nicht bedacht werden.

Auch wenn eine Einigung über die endgültige Fassung der Verordnung bereits gegen Ende des Jahres erwartet wird, kann davon ausgegangen werden, dass diese erst im Jahr 2018 in Kraft treten wird.

Der bisherige Entwurf zeigt jedenfalls den Weg in die richtige Richtung. Die Rechte der Verbraucher werden immens gestärkt und das Vertrauen in digitale Angebote wird nach Unklarheiten in der Vergangenheit wieder erhöht.

© Laura Heel, Alexander Fallenstein, Stefan Müller-Römer, September 2015, Alle Rechte vorbehalten

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