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5.000,- € Schadensersatz wegen DS-GVO-Verstoßes

Das Arbeitsgericht Düsseldorf sprach mit seinem Urteil vom 05.03.2020 (9 Ca 6557/18) als erstes Gericht in der DS-GVO-Geschichte einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu.

Die DS-GVO ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Zweck der Verordnung ist unter anderem der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
Weil der Verordnungsgeber diesen Schutzzweck als so wichtig angesehen hat, regelt die DS-GVO in Art. 82 Abs. 1 einen eigenen Schadensersatzanspruch bei Verstößen.

Umso erstaunlicher ist es, dass die Gerichte bis vor Kurzem davon abgesehen haben, den verordnungseigenen Schadensersatzanspruch zuzusprechen. Der Anspruch scheiterte regelmäßig daran, dass die Gerichte keinen tatsächlichen Schaden erkennen wollten oder den Verstoß als nicht schwerwiegend und einschneidend genug bewerteten.
Das ist schon systematisch falsch. Denn eine solche Bagatellgrenze sieht Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gerade nicht vor.
Im Gegenteil: Der Schadensbegriff ist weit auszulegen. Schadensersatzforderungen dienen der Abschreckung und sollen weitere Verstöße unattraktiv machen. Dies ist dem Erwägungsgrund 146 (dort S. 6) eindeutig zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund ist es absolut unverständlich, warum die Gerichte bisher so sparsam mit diesem Schadensersatzanspruch umgegangen sind und offensichtlich den Willen des Verordnungsgebers übergangen haben.

Jetzt scheint es, dass sich mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, das sich klar für eine weite Auslegung des Schadensbegriffs und einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ausgesprochen hat, ein neuer Weg abzeichnet.
Denn die Schwere des immateriellen Schadens ist für die Begründung der Haftung als solche irrelevant und wirkt sich nur bei der Höhe des Anspruchs aus.

Im Fall des Arbeitsgerichts Düsseldorf wurde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,- € zugesprochen, weil der Beklagte seiner Auskunftsverpflichtung aus Art. 12 Abs. 3 S. 1-3 und Art. 15 Abs. 1 a und b DS-GVO nicht nachgekommen ist.
Das Gericht führt aus, dass „Verstöße […] effektiv sanktioniert werden [müssen], damit die DS-GVO wirken kann, was vor allem durch Schadensersatz in abschreckender Höhe erreicht wird“.

Damit entspricht das Gericht der Zielrichtung der DS-GVO. Daten sind in der heutigen Gesellschaft ein extrem wertvolles Gut. Das hat der Gesetzgeber erkannt und wollte mit der DS-GVO einen vollumfänglichen Schutz und einen korrekten Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb aller Mitgliedstaaten gewährleisten. Um Menschen dazu zu bewegen, dem Folge zu leisten, muss bei Verstößen auf das Sanktionsmittel des Schadensersatzes zurückgegriffen werden.

Ab jetzt müssten spätestens auch andere Gerichte nachziehen und die DS-GVO richtig auslegen und damit bei Verstößen auch (Strafschaden)Schadensersatzansprüche gemäß Art. 82 DS-GVO zusprechen.

© Vivian Korneh und Stefan Müller-Römer, November 2020, Alle Rechte vorbehalten.

 

Update: Neues Urteil vom Landgericht Landshut vom 06.11.2020 (51 O 513/20) 

Das Landgericht Landshut ist mit seinem Urteil vom 06.11.2020 (9 Ca 6557/18) von dieser weiten Auslegung des Schadensersatzanspruches abgewichen.

Die Verletzung der DS-GVO als solche begründet nach Auffassung des Gerichts noch keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO.

Hinzukommen müsse eine konkrete, nicht nur als unbedeutend empfundene Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Zwar geht auch das Landgericht Landshut davon aus, dass immaterielle Schäden (im vorliegenden Fall in Form einer geltend gemachten Rufschädigung) einen Schadensersatz begründen und dieser nicht auf schwere Schäden beschränkt ist. Für den Betroffenen müsse aber ein spürbarer Nachteil entstanden sein.

Damit vertritt das Landgericht Landshut die gegenteilige Auffassung bei den Anforderungen für die Schadensbegründung wie das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil. Die Schwere der Beeinträchtigung sei auch für den Anspruch dem Grunde nach relevant und nicht allein für die Höhe. 

Im Fall des Landgerichts Landshut begehrte der Kläger Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 6 DS-GVO. Er war Eigentümer einer Wohnung, die in einer von Legionellen befallenen Wohnanlage lag. Mit der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung wurde auch die Information über den Legionellenbefall übermittelt. Dies geschah unter Angabe von Namen und Wohnung des Klägers. Dieser Veröffentlichung stimmte der Kläger nicht zu. Dadurch sah ein potenzieller Käufer vom Erwerb seiner Wohnung ab.

Das hielt das Landgericht Landshut für nicht ausreichend zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nach Art. 82 DS-GVO. Der Kläger wäre sowieso zur Aufklärung über den Befall verpflichtet gewesen und hat durch die Weitergabe der Information keinen Schaden erlitten. 

Diese Aufklärungspflicht besteht für den Wohnungseigentümer tatsächlich. Ein vollumfänglicher Schutz der Daten des Betroffenen ist jedoch aufgrund der Datenveröffentlichung durch Dritte nicht mehr gewährleistet. 

Ob diese eingeschränkte Auslegung des Schadensersatzanspruches durch das Landgericht Landshut noch mit der Zielrichtung der DS-GVO übereinstimmt, ist gerade auch vor dem Hintergrund des oben besprochenen Urteils zweifelhaft. 

© Linda Römer und Stefan Müller-Römer, November 2020, Alle Rechte vorbehalten.

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