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Kein Bußgeld gegen juristische Personen wegen DSGVO-Verstößen?

Das LG Berlin hat ein Bußgeldverfahren gegen die „Deutsche Wohnen SE“ mit der Begründung eingestellt, dass eine juristische Person nicht Betroffene in einem Bußgeldverfahren, auch nicht in einem solchen nach Artikel 83 DSGVO sein könne. Eine Ordnungswidrigkeit könne nur eine natürliche Person vorwerfbar begehen. Juristischen Personen könne lediglich ein Handeln ihrer Organmitglieder oder Repräsentanten (als natürliche Personen) zugerechnet werden (LG Berlin, Beschluss der 26. Großen Strafkammer v. 18.2.2021, Az.: 526 AR).

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BInBDI) hatte gegen die Immobiliengesellschaft Deutsche Wohnen SE ein Bußgeld in Höhe von 14,5 Millionen wegen eines Verstoßes gegen das Datenschutzrecht verhängt. Bei einer Prüfung im Jahr 2017 hatte die Aufsichtsbehörde beanstandet, dass zahlreiche personenbezogene Daten im Archiv des Unternehmens gespeichert würden, ohne überprüft zu haben, ob eine Speicherung (noch) zulässig sei, da die Mietverhältnisse zum Teil längt beendet waren. Bei den Daten handelte es sich um Informationen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Mieter, wie Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten, Gehaltsbescheinigungen, Selbstauskunftsformulare. Trotz Rüge der BInBDI im Jahr 2017, hatte die Deutsche Wohnen SE den rechtswidrigen Umgang mit den Mieterdaten nicht verändert. Daraufhin verhängte die BlnBDI das in Deutschland bislang höchste Bußgeld  wegen eines Datenschutzverstoßes.

Da es kein allgemeines europäisches Bußgeldrecht gibt, richtet sich die Verhängung einer Geldbuße für Verstöße nach Artikel 83 DSGVO nach nationalem Recht - in Deutschland nach § 30 Abs. 1 OWiG. Demnach kommt eine Bußgeldzahlung eines Unternehmens nur dann in Betracht, wenn eine natürliche Person einen Datenschutzverstoß begangen hat und es sich bei der Person um ein Organ der juristischen Person, also einen vertretungsberechtigten Gesellschafter oder eine sonstige Person in Leitungsfunktion, handelt. Die BlnBDI hatte allerdings keine konkrete Handlung einer solchen Leitungsperson oder eines gesetzlichen Vertreters dargelegt.

Das LG Berlin setzt widerspricht damit der vom Landgericht Bonn (mit Urteil vom 11. November 2020 – 29 OWi 1/20, BeckRS 2020, 35663) und den Datenschutzaufsichtsbehörden sowie in Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur verbreiteten Meinung, dass für die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DS‑GVO die Grundsätze des supranationalen Kartellrechts entsprechend gelten, wonach Unternehmen für Verstöße unmittelbar verantwortlich sind.

Auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellt auf ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhaltens einer natürlichen Person ab, welches der juristischen Person dann aber auch zugerechnet werden müsse. Im Falle eines 18 Mio. EUR DSGVO-Bußgeldes gegen die Österreichische Post (ÖPAG) hat das BVerwG mit Erkenntnis [= Entscheidung des Verwaltungsgerichts] v. 26.11.2020 - Az.: W258 2227269-1 das Bußgeld kassiert, da die Behörde weder im verwaltungsbehördlichen Beweisverfahren noch im Prozess eine natürliche Person benannt habe, deren Verhalten der ÖPAG hätte zugerechnet werden sollen.

Die Entscheidung des LG Berlin bedeutet also nicht, dass gegen juristische Personen generell kein DSGVO-Bußgeld verhängt werden kann. Sie knüpft die Geldbuße lediglich gem. § 30 OWiG an ein Fehlverhalten von Organen oder Leitungspersonen des Unternehmens.

Kritiker dieser Auffassung bemängeln hinsichtlich der Anwendung des § 30 OWiG, dass es bei großen Unternehmen aufgrund der komplexen Unternehmensstrukturen schwierig werde, trotz Feststehens eines Datenschutzverstoßes die internen Verantwortlichkeiten aufzuklären, um diese dann dem Unternehmen zurechnen zu können. Dies würde nach Ansicht der BlnBDI „die Effektivität der Ordnungswidrigkeitenverfahren erheblich gefährden“ und zu einer Benachteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen führen.

Welcher Rechtsauffassung letztendlich zu folgen ist, wird wahrscheinlich irgendwann vom EuGH entschieden werden. Es wäre nicht überraschend, wenn dieser dann zu Gunsten einer einheitlichen Rechtsdurchsetzung in der EU und zu Lasten von nationalen Regeln wie § 30 OWiG entscheiden wird.

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© Philipp Selbach, Stefan Müller-Römer, März 2021, Alle Rechte vorbehalten.

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