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Keine wirksame Einwilligung zur Datenweitergabe bei Teilnahme an Onlinespielen

Das KG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 22.09.17 (Az.: Az. 5 U 155/14) entschieden, dass Facebook personenbezogene Daten seiner deutschen Nutzer nicht ohne deren wirksame Einwilligung herausgeben darf.

 

Konkret ging es um die im App-Zentrum von Facebook angebotenen Onlinespiele dritter Anbieter. Unter anderem wurde dort im November 2012 das Spiel „The Ville“ angeboten. Mit Drücken des „Sofort spielen“-Buttons wurden dem Nutzer Hinweise zur Weitergabe von personenbezogenen Daten angezeigt. Dabei ging es insbesondere um die zu Beginn des Spiels eingegebene E-Mail-Adresse des Nutzers und seine Statusmeldungen. Diese und weitere Informationen über den Nutzern sollten an den Betreiber des Spiels weitergeleitet werden.

Ähnlich wurde auch bei dem Spiel „Scrabble“ verfahren. Hier hieß es: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“

 

Das Kammergericht in Berlin stellte zunächst einmal fest, dass deutsches Datenschutzrecht trotz des irischen Unternehmenssitzes von Facebook anwendbar ist. Ausreichend für die Anwendbarkeit von deutschem Recht sei, dass das Soziale Netzwerk sein Angebot auch an deutsche Nutzer richte und in Hamburg eine Schwestergesellschaft unterhalte.

 

In der Sache stellte das Kammergericht fest, dass keine wirksame Einwilligung der Nutzer für eine Weitergabe ihrer Daten an Dritte vorlag. Grund dafür sei, dass die zuvor bereitgestellten Informationen zu dürftig gewesen seien, um eine wirksame Einwilligung herbeizuführen. Es könne nicht von einer Generaleinwilligung ausgegangen werden, da es an einer freien und informierten Entscheidung des Nutzers fehle. Dies machten die Richter alleine schon daran fest, dass es keine Angaben über den Zweck der Datenverarbeitung gab.

Mit der Berechtigung zum Posten von Beiträgen im Namen des Nutzers gingen die Richter auch von einem Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sowie einem Verstoß gegen Datenschutzvorschriften aus. Das Einverständnis des Nutzers zum Posten von Beiträgen sei weder in der Anzahl noch nach seinem Inhalt absehbar. Vor allem sei sogar die Werbung für sexuell anzügliche Produkte – theoretisch – umfasst, womit die Vertragsbestimmung für den Nutzer einfach zu unbestimmt sei.

Das Urteil des Kammergerichts Berlin bestätigte die Auffassung der Vorinstanz.

 

© Stefan Müller-Römer, Dezember 2017, Alle Rechte vorbehalten

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