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„Recht auf Vergessen“ überwiegt nicht immer das öffentliche Informationsinteresse

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 06.09.2018 (Az. 16 U 193/17) entschieden, dass es Google nicht grundsätzlich untersagt werden darf, ältere negative Presseberichte über Personen in der Trefferliste der Suchmaschine anzuzeigen, sogar wenn diese Berichte Gesundheitsdaten der betroffenen Personen enthalten.

Das anerkannte “Recht auf Vergessen” der DSGVO überwiegt nicht generell das öffentliche Informationsinteresse.

Im vorliegenden Fall verklagte der Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation die in den USA ansässige Beklagte, nämlich die Betreiber der Suchmaschine Google.

Die Organisation des Klägers wies im Jahr 2011 ein erhebliches finanzielles Defizit auf, kurz nachdem sich der Kläger aus gesundheitlichen Gründen krank gemeldet hatte. Daraufhin berichtete die Presse vermehrt über die finanzielle Schieflage der Organisation. Teilweise mit Nennung des Namens des Klägers und der Tatsache, dass er krank gemeldet war und deshalb nicht im Dienst gewesen war.

Der Kläger begehrte Unterlassung von Google hinsichtlich der Trefferliste bei einer Suche nach seinem Vor- und Nachnamen. Konkret begehrte der Kläger, dass fünf spezifische URLs bei einer solchen Suche nach ihm in Deutschland nicht mehr angezeigt werden.

Das Landgericht Frankfurt wies seine Klage ab. Begründung dafür war, dass der Kläger sich nicht auf einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO stützen könne, weil kein Löschungsgrund gemäß dieser Vorschrift bestehe. Das Gericht stellte darauf ab, dass in diesem Fall das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit abzuwägen sei und das Recht des Klägers nicht überwiege. Zwar enthielten manche der URL Artikel, die teilweise auch sensible Daten bzgl. des Klägers enthielten, jedoch gehe der Datenschutz nur so weit, wie es “erforderlich” sei.

Maßgeblich für diese Entscheidung war also gemäß des OLG Frankfurt, dass es auch nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung auf eine Interessensabwägung im Einzelfall ankomme. Die Frage, ob das Interesse der betroffenen Person oder das Interesse der Öffentlichkeit an der Information überwiegt, muss also in jedem Einzelfall gestellt und unter die Lupe genommen werden.

Noch in einer früheren Entscheidung hat der EuGH das etwas anders gesehen: Das Recht auf Vergessen überwiege grundsätzlich das Öffentlichkeitsinteresse. Es bleibt also spannend.

© Stefan Müller-Römer, Alexandra Eva Baumann, September 2018, Alle Rechte vorbehalten

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