Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13.07.2022 (1 VK 23/22) entschieden, dass schon die Möglichkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Tochterunternehmen eines US-Konzerns eine unzulässige Übermittlung im Sinne des Art. 44 S. 1 DSGVO darstellt.