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Februar 2024

2024-02-07 16:15

EuGH erleichtert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach der DSGVO

Art. 82 Abs. 1 DSGVO regelt, dass jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schaden entstanden ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Verantwortlichen zusteht. Bis dato war der Schadensersatzanspruch aber, insbesondere wegen der komplexen Abwägungserfordernisse, für juristische Laien kaum durchsetzbar. So hatten Betroffene die Ursachen von Datenlecks detailreich zu beschreiben, obwohl ein Einblick in die internen Abläufe der Datenverarbeiter naturgemäß kaum möglich war. Dies nahm dem in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruch seine praktische Wirksamkeit.

Das änderte sich nun mit zwei EuGH-Urteilen in den Verfahren (C-340/21 + C-456/22). Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach DSGVO wird für den Kläger dadurch wesentlich einfacher.

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