Das Amtsgericht Mainz hat in seinem Urteil vom 27.03.2025 (Az. 88 C 200/24) die Klage eines Anbieters für Onlinemarketing abgewiesen, der unter dem Vorwand des Datenschutzes versucht hatte, Einnahmen zu generieren.
Der Kläger hatte massenhaft E-Mails an Zahnärzte mit Hinweis auf angebliche Datenschutzrechtsverletzungen auf deren Webseiten verschickt und seine Leistungen angeboten um „Abhilfe“ zu schaffen und die Webseiten DSGVO-konform zu gestalten. In vielen Fällen, in denen diese Art der Kundenakquise fehlschlug, verlangte er anschließend von den Zahnärzten Auskunft nach Art. 15 DSGVO und erhob allein beim AG Mainz 25 und beim AG Darmstadt mindestens zwei gleichgelagerte Klagen gegen verschiedene Zahnärzte.