Am 04.07.2024 entschied das Oberlandesgericht Köln über das Begehren des Klägers, ein bestimmtes Suchergebnis aus den dargestellten Suchergebnissen auszulisten und dieses somit nicht mehr bei einer entsprechenden Suche anzuzeigen.
Das OLG Köln entschied nunmehr, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO besteht. Art. 17 Abs. 1 DSGVO regelt das Recht auf Löschung von personenbezogenen Daten. Nach der Rechtsprechung umfasst dieser Anspruch in Fällen der Löschung von Suchergebnissen nicht nur ein Recht auf Löschung der entsprechenden Daten, sondern auch das Recht auf Unterlassen einer erneuten Listung dieser Suchergebnisse für die Zukunft.